05/13/2006

european defense policy and nato

In 1993, the United States began giving strong support to the development of a vigorous "European pillar" within the Atlantic Alliance. This pillar, being created as the European Union's new European Security and Defense Policy (ESDP), would potentially draw upon NATO military capabilities and would be available to help the EU undertake certain tasks in circumstances where NATO--meaning the United States--chooses not to become engaged. The ESDP is a major step toward full European integration, in parallel with progress toward a Common Foreign and Security Policy. As ESDP develops a rapid reaction force, it can, in time, enable the European Union to take military action. But unless it is done correctly, ESDP risks severely weakening the ties of Atlantic Alliance. This is the argument of The European Security and Defense Policy: NATO's Companion - or Competitor?, a new publication by RAND Senior Advisor and former U.S. ambassador to NATO Robert E. Hunter. It delves into the ESDP's relationship to NATO and examines what must be done to ensure that the storehouse of European security is increased and transatlantic cohesion is preserved.

For the last several years, there has been intense debate across the Atlantic about the relationship between NATO and the ESDP. The United States supports ESDP, but on the basis that it is created within NATO, "separable but not separate" from the Alliance, and drawing mainly on NATO's military assets. In particular, Washington has been concerned that the Europeans will "unnecessarily duplicate" NATO's military capabilities, including the critical function of operational planning; that they will begin developing a "European caucus" within NATO that will detract from the effectiveness of its decision-making; and that, in the end, they will not spend enough money on defense to make a difference, while competing with NATO. The author argues that, on balance, for the United States the role of ESDP is strongly positive, provided that these problems can be resolved. Accordingly, he makes several recommendations, some of which have gained added importance following the events of September 11, 2001, and the new focus on countering terrorism and the spread of weapons of mass destruction.; below are just a few of these recommendations:

NATO First. There needs to be wholehearted, unambiguous European adherence to acting only "where NATO as a whole is not engaged". Many Europeans will resist the notion that this implies "NATO first", but as a practical matter, it is important for preserving cohesion of the Alliance.
Shared Risks/No Division of Labor. There needs to be reaffirmation of the cardinal NATO principle that risks are to be shared by all allies and that there must not emerge, formally or informally, a "division of labor" between NATO and EU/ESDP, except in relatively marginal operations outside of Europe - e.g., in Africa.
Cooperative Planning. Approaches to operational planning must not put NATO and ESDP at loggerheads. Methods of defense planning (i.e., developing forces over the long-term) must be mutually compatible, and cooperation should include shared contingency planning and crisis management.
Defense Spending and Capabilities. European governments need to commit themselves to keep defense spending up or, where it is falling, stop the slide. The European allies should avoid duplicating those NATO assets that would be available to the EU (through the ESDP) where these divert defense moneys away from other critical areas. But if the United States wants ESDP to avoid unnecessary duplication, it must reassure the Europeans that NATO would release NATO assets, including U.S. equipment operated by U.S. service members.
Interoperability. The EU under ESDP needs to concentrate its force modernization on interoperability with NATO military capabilities, especially within the Defense Capabilities Initiative (DCI). It is critical that two levels of interoperability do not develop - one for the United States and a handful of key European allies, and one for the rest. To this end, it is also critical that the United States share high technology with allies.
Political and Strategic Dialogues. Solid, sustained political and military dialogue between the EU - through the ESDP - and NATO and between national governments is needed. In particular, transatlantic agreement on "burden sharing" has been poisoned by different definitions of the term. A thoughtful dialogue is essential so that burden sharing does not increasingly become an irritant in transatlantic relations.
Cooperation on Terrorism. NATO and the EU need to create a common locus for counter-terrorism planning and coordination. This should entail a permanent coordinating staff and council involving both the EU and NATO, and including all the relevant parts of governments. Given the special need for U.S. leadership, direct engagement of the U.S. National Security Council process with this Transatlantic Counter-Terrorism Coordinating Council could pay major dividends.
Integrating different aspects of policy. An ongoing consultation between the European Union, NATO, and the United States on key policy issues including military, political/diplomatic, intelligence, finance, and judicial/police.
The author notes that "getting ESDP right" is a necessary goal on its own that requires sufficient leadership, understanding, and commitment on both sides of the Atlantic. But it is also essential for the allies to "get right" other critical matters, such as threats to allied territories from beyond Europe -- highlighted by the events of last September 11-- missile defenses, defense investments by European allies, NATO enlargement, and other issues. According to the author, fostering productive NATO-EU/ESDP relations is, at least for the near and medium term, more about political will and tactics than long-term goals and strategy. He argues that there is no reason why serious efforts by U.S. and E.U. leaders should not produce the desired results: a mutually reinforcing relationship between the EU (acting through the ESDP) and NATO that works for all and for overall security in the transatlantic region and beyond.

edited by jose pascal da rocha, intercommadvisor@mac.com, www.proconsensus.org

minute briefing menschenrechte (german)

minute briefing - menschenrechte

Menschenrechte bezeichnen ein Konzept, nach dem allen Menschen von Geburt an universelle Rechte zustehen. Die Legitimität solchgestaltiger Rechte wird heute von fast allen Staaten der Erde prinzipiell anerkannt, in der Philosophie ist sie nach wie vor Gegenstand der Debatten (Letztbegründung). Auch unter ihren Befürwortern ist der Gehalt und Umfang umstritten.

Menschenrechte sind demnach unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Mittels Drittwirkung können Menschenrechte auch mittelbar Einfluss auf das Verhältnis zwischen Entitäten privatrechtlicher Natur entfalten. Sie stehen demnach jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Sie sind vor- bzw. überstaatlicher Natur, d. h. sie können von einem Staat zwar deklaratorisch anerkannt werden, aber ihre Gültigkeit wird von ihren Vertretern unabhängig von einer solchen Anerkennung als universal gegeben deklamiert. Im Unterschied zu Bürgerrechten gelten Menschrechte für alle Menschen, die sich in einem Land aufhalten, unabhängig davon, ob sie dessen Staatsbürger sind, oder nicht.

Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis

1 Wesen und Quellen der Menschenrechte
1.1 Universalität
1.1.1 Chancengleichheit
1.2 Unteilbarkeit
2 Normativer Gehalt der Menschenrechte
2.1 Bürgerliche und Politische Rechte
2.1.1 Freiheitsrechte
2.2 Soziale Menschenrechte
2.2.1 Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
3 Menschenrechtsverletzungen
4 Geschichte der Menschenrechte
4.1 Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike
4.2 Die Menschenrechte in der Aufklärung
4.3 Chronologie
4.4 Klassifizierung nach „Generationen“
4.4.1 Erste Generation
4.4.2 Zweite Generation
4.4.3 Dritte Generation
5 Situation in Deutschland
6 Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen
7 Durchsetzungsprobleme und Kritik
8 Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001
9 Literatur
10 Weblinks
10.1 Dokumente und Abkommen
10.2 Organisationen und Infos
10.3 Weiterführende Fachinformationen
11 Quellen


Wesen und Quellen der Menschenrechte

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights[1] der Vereinten Nationen. Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:

der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie
der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft.

Darüberhinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa

die Genfer Flüchtlingskonvention
die UN-Kinderrechtskonvention
die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
die UN-Anti-Folter-Konvention
die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien
Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.


Universalität
Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als „Gleichheits-“ oder „Gleichstellungsgebot“ bezeichnete oder missverstandene allgemeine Differenzierungsverbot.

Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:

„Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.“

Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.


Chancengleichheit
Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.

(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.


Unteilbarkeit
Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.


Normativer Gehalt der Menschenrechte


Bürgerliche und Politische Rechte

Freiheitsrechte
Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person
Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)
Persönlichkeitsrechte
Meinungsfreiheit
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Reisefreiheit
Versammlungsfreiheit
Informationsfreiheit
Berufsfreiheit

Soziale Menschenrechte
Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:

Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3)
Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7)
Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8)
Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10)
Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11)
Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)
Recht auf Bildung (Art. 13)
Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)

Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.

Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.

So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.

Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.

Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien[2], die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:

Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.
Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten.

Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.


Menschenrechtsverletzungen

Die Menschenrechte sind ihrem Wesen nach Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Diese übernehmen durch die Unterzeichnung von Menschenrechtsabkommen die Verpflichtung, die Bestimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Somit ist juristisch allein der Staat in der Lage, Menschenrechte zu verletzen. Handlungen eines Individuums gegenüber einem anderen dagegen berühren den Bereich der Menschenrechte nicht direkt.

Gemäß den Limburger Prinzipien trägt ein Vertragsstaat drei Kategorien von Verpflichtungen gegenüber den Bürgern:

Die Verpflichtung, die Menschenrechte zu respektieren, d. h. sie nicht aktiv zu verletzten. Ein Beispiel für eine Menschenrechtsverletzung durch Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt die Anwendung der Folter durch Staatsorgane dar;
Die Verpflichtung, die Menschenrechte gegen Aggressionen von Seiten Dritter zu schützen. Z. B.: Verhinderung paramilitärischer Gewalt transnationaler Konzerne gegen indigene Völker;
Die Verpflichtung, die Menschenrechte zu verwirklichen, wo dies noch nicht in vollem Umfang der Fall ist. Z. B.: Aufbau eines funktionieren Justizwesens, Beseitigung von Hunger mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen. (Art. 11, UN-Sozialpakt)

Geschichte der Menschenrechte


Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike
Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Demokratie wurde allen Bürgern unabhängig von den Besitzverhältnissen politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt.

Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerrechte (z. B. die Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, der „Nikomachischen Ethik“, spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.


Die Menschenrechte in der Aufklärung
Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.

Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst.

So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die Selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine große Rolle.

Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates.

Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.


Chronologie
539 v. Chr - Als die erste Charta der Menschenrechte wurde seitens der Vereinten Nationen 1971 die Erklärung des persischen Reichsgründers Kyros II. in Babylon aus dem Jahr 539 v. Chr. gefeiert.
1215 - Magna Charta Libertatum
Der englische König Johann Ohneland muss die Willkür des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestätigen.
Eigentum, Steuerrecht und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
1542 - Neue Gesetze - (Leyes Nuevas) aufgrund der Vorschläge von Bartolomé de las Casas für die Freiheit der Indios und das generelle Verbot zwangsmäßiger Arbeitsleistungen von Karl V. (HRR) erlassen.
1628 - Petition of Rights (England)
1679 - Habeas-Corpus-Akte
Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Niemand kann mehr aus Willkür festgenommen werden, ohne dass gesetzliche Regeln dies vorschreiben.
1689 - Englische Bill of Rights (England, 23. Oktober 1689)
1776 - Virginia Bill of Rights am 12. Juni 1776 von der Virginia Convention of Delegates verabschiedet
1789 - Déclaration des droits de l'homme et du citoyen - (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte) am 26. August 1789 von der Nationalversammlung Frankreichs als Verfassungsrecht verabschiedet.
1791 - Amerikanische Bill of Rights in den USA am 15. Dezember 1791 als Verfassungszusätze (Amendments) 1-10 aufgenommen.
1794 - Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“.
1948 - Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember, maßgeblich motiviert durch die Menschenrechtsverletzungen des Zweiten Weltkriegs. Viele Staaten haben diese Erklärung in ihre Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen. Seitdem wird der 10. Dezember als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.
1966 - Von den Vereinten Nationen wurden dazu am 19. Dezember 1966 zwei völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen verabschiedet, der „Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte“ („Zivilpakt“) und der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“(„Sozialpakt“). Beide Abkommen treten 1976 in kraft, nachdem sie von einer ausreichenden Zahl von Staaten ratifiziert wurden.
1993 - Einrichtung eines UN-Hochkommissiariats für Menschenrechte nach dem Wiener Menschenrechtsgipfel.

Klassifizierung nach „Generationen“
Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert.

Diese Einteilung ist zwar relativ gebräuchlich, nichtsdestotrotz ist sie umstritten, weil die so gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene Wertung beinhaltet. Danach sind allein die Rechte der „ersten Generation“ „echte“ Menschenrechte, während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Zudem wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.


Erste Generation
In diese Kategorie werden zumeist die bürgerlichen Freiheitsrechte gefasst, von denen zumeist angenommen wird, sie seien reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat, d.h. der Staat müsse, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich Dinge unterlassen, nicht aber aktiv handeln. Da jedoch auch justizielle Rechte zumeist als Teil der „ersten Generation“ verstanden werden, obwohl die Unterhaltung eines Justizwesens vom Staat erhebliches aktives Handeln erfordert, bleibt diese Einteilung inkonsistent.


Zweite Generation
In die „zweite Generation“ werden oftmals Teilhabe- und Solidarrechte des Einzelnen bzw. einer Gruppe als Anspruchsrechte gegenüber dem Staat eingeteilt.

Dazu gehören

aus den bürgerlichen und politischen Rechten die
Versammlungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Pressefreiheit
das allgemeine Wahlrecht und
die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, etwa das Recht auf
Nahrung
Arbeit
Bildung
gleichen Lohn
soziale Sicherung.

Dritte Generation
Der menschenrechtliche Charakter und konkrete Gehalt der Rechte der „Dritten Generation“ ist oftmals noch nicht gesichert. Hierzu gehört das seit den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts vieldiskutierte Recht auf Entwicklung wie auch die Frage möglicher Eigenrechte der nichtmenschlichen Natur.


Situation in Deutschland

Der Artikel 1, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes lautet:

„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Absatz 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Absatz 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG.

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.

Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Grundgesetz sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Die sächsische Verfassung erkennt beispielsweise im Artikel 7 das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.


Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch bindend für die Staaten noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus.

Die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Der UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, der Ausschuss zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung, der Frauen- und der Kinderrechte aus. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in zumeist berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit bereits bewiesen.

Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüber hinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll („Draft optional protocol“) ist jedoch noch nicht angenommen.

Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[3] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im Human Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.

Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.


Durchsetzungsprobleme und Kritik

Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf andere Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Konstruktion des „Westens“ und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Richtung kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das „apolitische“ Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei – in der gegenwärtigen Konstellation diene der Bezug auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde.[4]


Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, vor allem denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden.

Vor allem ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff).

Des Weiteren werden von den USA in Guantanamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.


Literatur

Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Primus Verlag.
Christina Arndt: Die Menschenrechte - partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität [5]

Weblinks


Dokumente und Abkommen


Wikisource: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Quellentexte
Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (deutsch)
Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (deutsch)]]
Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
Europäische Menschenrechtskonvention

Organisationen und Infos
siehe Hauptartikel: Liste der Menschenrechtsorganisationen

Zwischenstaatliche Organisationen
Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Wissenschaftliche Einrichtungen
Deutsches Institut für Menschenrechte
Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam
Nichtstaatliche Organisationen (NGOs)
amnesty international Deutschland
FoodFirst Information & Action Network - Für die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Menschenrechte
Informationsportale
Human Rights Internet (Kanadisches Menschenrechtsportal)

Weiterführende Fachinformationen
Eintrag (englisch) in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (inkl. Literaturangaben)

Quellen

International Bill of Human Rights auf der Website des UN-Menschenrechtshochkommissars
The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights

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05/12/2006

third-party mediation

Third Party Mediation Attitudes for Mediators Be objective - validate both sides, even if privately you prefer one point of view, or even when only one party is present. Be supportive - use caring language. Provide a non-threatening learning environment, where people will feel safe to open up. No judging - actively discourage judgements as to who was right and who was wrong. Don't ask "Why did you?" Ask "What happened?" and "How did you feel?" Steer process, not content - use astute questioning. Encouraging suggestions from participants. Resist advising. If your suggestions are really needed, offer as options not directives. Win/win - work towards wins for both sides. Turn opponents into problem-solving partners. Mediation Methods Use the simple, yet effective rules from the "Fighting Fair" poster. Define your mediator role as there to support both people "winning". Get agreement from both people about a basic willingness to fix the problem. Let each person say what the problem is for them. Check back that the other person has actually understood them. Guide the conversation towards a joint problem solving approach and away from personal attack. Encourage them to look for answers where everybody gets what they need. Redirect "Fouls" (Name Calling, Put Downs, Sneering, Blaming, Threats, Bringing up the Past, Making Excuses, Not Listening, Getting Even). Where possible you reframe the negative statement into a neutral description of a legitimate present time concern. Steps in Mediation Open - Introductions and agreements Warm up, explanations, agenda if known, center of gravity: building up relationship, maintaining neutrality. estbalish rules, if necessary. Establish - (i) Overview: What is the matter? Each person to express their view of the conflict, the issues and their feelings. (ii) Details: What is involved? More details. Map needs and concerns. Clarify misperceptions. Identify other relevant issues. Mirroring if needed. Move - (i) Where are they now? Identify areas of agreement. Encourage willingness to move forward. Caucus if needed. (ii) Negotiation: Focus on future action. How would they like it to be? What would that take? Develop options. Trading - build wins for everyone. Close - Completion: Contracting. Plans for the future, including appointed time to review agreement. Closing statements.

edited by jose pascal da rocha

minute briefing mediation (german)

Über Mediation / Was ist Mediation?
Mediation ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, in dem die Konfliktpartner selbstbestimmt rechtsverbindliche, zukunftsorientierte Lösungen entwickeln, bei der alle Seiten gewinnen. (Win-Win-Solution). Hierin werden sie von einem neutralen, fundiert ausgebildeten Dritten, dem Mediator, unterstützt. Seine Aufgabe besteht darin, mit geeigneten Kommunikations- und Verhandlungstechniken den Verständigungsprozess der Beteiligten zu fördern, zu führen und eine Klärung der Streitpunkte durch die Konfliktpartner herbeizuführen. Ziel der Mediation ist eine konfliktlösende Vereinbarung mit Bestand für die Zukunft. Was kennzeichnet die Mediation? Eigenverantwortung und Autonomie: Die Konfliktparteien besitzen selbst die größte Kompetenz, ihren Streit zu lösen. Sie erarbeiten in eigener Verantwortung eine für sie maßgeschneiderte Lösung. Der Mediator hat keine eigenen Entscheidungskompetenzen. Er unterstützt den Kommunikationsprozess und ist für die Art und Weise des Vorgehens im Verlaufe der Streitbeilegung verantwortlich. Er leitet die Parteien an, schnelle, flexible und auch kostengünstige Regelungen zu finden, von denen alle Seiten profitieren. Offenheit und Informiertheit: Da die Mediation die Eigenverantwortung der Konfliktpartner in den Mittelpunkt stellt, ist es wichtig, dass die Medianten alle Tatsachen offen legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind. Der Mediator achtet darauf, dass sich die Konfliktpartner zu allen Detailfragen des zu lösenden Konflikts informieren, in dem sie ggf. den Rat eines Fachmanns einholen. Neutralität und Allparteilichkeit: Der Mediator setzt sich für die Interessen aller Konfliktpartner ein, er ist nicht nur neutral, sondern allparteilich. Er begibt sich nicht auf die Seite eines Konfliktpartners, sondern nimmt die Sichtweisen der Konfliktpartner gleichwertig und gleichmäßig wahr. Freiwilligkeit: Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren. Jede Seite kann sie zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen. Vertraulichkeit: Weil die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, das auch jederzeit von einer Seite beendet werden kann, benötigen die Konfliktparteien Vertrauensschutz. Fakten, die die Medianten im Verlaufe der Mediation offen gelegt haben, dürfen daher nicht Dritten offenbart noch in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Beteiligten verwendet werden. Mediatoren aus bestimmten Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Psychologen, sind schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Konfliktpartner selbst vereinbaren zu Beginn einer Mediation vertraglich, die Vertraulichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Über Mediation / Mediationsverfahren: Das Mediationsverfahren unterliegt keinen gesetzlichen Regeln oder Formzwängen. Die Centrale für Mediation hat jedoch eine Verfahrensordnung erlassen, die Grundsätze zur ordentlichen Durchführung eines Mediationsverfahrens aufstellt. Interessenten können sie bei der Centrale für Mediation bestellen.
Das Mediationsverfahren verläuft grundsätzlich in fünf Phasen: 1. Phase: Mediationsvereinbarung: In dieser Phase erläutert der Mediator den Konfliktpartnern im Einzelnen die Grundlagen der Mediation. Er informiert sie über den Ablauf des Mediationsverfahrens und vereinbart mit ihnen, welche Verfahrensregeln im Einzelnen gelten sollen. Der Mediator prüft außerdem, ob sich das Verfahren für die Beteiligten überhaupt eignet. Im Erstgespräch wird auch die Frage der Honorierung des Mediators besprochen. 2. Phase: Klärung der Konfliktfelder und der Themensammlung: In dieser Phase wird geklärt, worüber zwischen der Parteien Uneinigkeit und worüber Einigkeit besteht. In einer Bestandsaufnahme werden dabei die klärungsbedürftigen Themen beider Seiten gesammelt. Mit Unterstützung des Mediators wird festgelegt, welche Tatsachen offen zu legen und welche Informationen beizubringen sind. 3. Phase: Bearbeitung der Konfliktfelder: In dieser Phase spielt das Unterscheiden von Positionen und Interessen eine große Rolle. Der Mediation liegt der Gedanke zugrunde, dass es keine objektive Wahrheit gibt, sondern dass jeder Mensch seine eigene (subjektive) interessenbestimmte Wirklichkeit hat, die es zu erkennen und zu verstehen gilt. Das Aufdecken dieser Interessen mit Hilfe der Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft und bestimmter Fragetechniken fördert das wechselseitige Verständnis und die Akzeptanz der unterschiedlichen Sichtweisen. Das versetzt die Konfliktpartner in die Lage, zukunftsorientierte, wertschöpfende Optionen zu entwickeln. 4. Phase: Einigung: Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die Kreativität der Konfliktpartner gefordert. Mittels der Technik des Brainstormings und anderer Kreativitätstechiken werden Lösungsoptionen entwickelt. Anschließend werden die Optionen auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft und die Vor- und Nachteile abgewogen. Hier zeigt sich der entscheidende Vorteil der Mediation: Die Abkehr vom Positionendenken hin zu zukunftsorientierten Interessen eröffnet Einigungsalternativen, die vorher gar nicht denkbar waren. Der zu verteilende Kuchen wird vergrößert. Die Parteien können das antagonistische Prinzip des Rechts, in der ein Anspruch entweder besteht oder nicht besteht, überwinden und zu sog. Win-win-Lösungen gelangen. Das Einigungsergebnis wird am Ende dieser Phase mit Hilfe des Mediators zusammengefasst. 5. Phase: Gestaltung und Abschlussvereinbarung: Die Konfliktpartner beraten, soweit noch nicht geschehen, mit ihren Anwälten das erzielte Ergebnis und überprüfen, ob es gegenüber der Alternative einer Nichteinigung mit der Konsequenz einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand hat. Die Vereinbarung wird abschließend entweder vom Mediator, wenn dieser Anwalt ist, sonst durch den von den Medianten zu Rate gezogenen Anwalt in die Form eines schriftlichen Vertrages gegossen und gegebenenfalls notariell beurkundet. Sofern es die Konfliktpartner wünschen, kann die Vollstreckbarkeit des Vertrages durch die notarielle Beurkundung, die Gestaltung als Anwaltsvergleich (§ 796 a ZPO) sichergestellt werden. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist die Mediation abgeschlossen.
Über Mediation / Anwendungsbereiche: Familienmediation: Die Familienmediation ist in den 70er Jahren in den USA im Zusammenhang mit Sorgerechts- und Besuchsrechtsstreitigkeiten entwickelt worden und wird seitdem erfolgreich in Trennungs- und Scheidungsprozessen eingesetzt. In Deutschland hat sie sich seit Beginn der 80iger Jahre zunehmend etabliert. Familienmediation betrifft in erster Linie die Regelung der Folgen von Trennung und Scheidung. Zu ihren inhaltichen Anwendungsfeldern gehören * Umgangs- und Sorgerechtsregelungen * Regelung von Unterhaltsfragen * Aufteilung gemeinsamen Vermögens und der Alterssicherung * Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung * Aufteilung des Hausrats * Lösung der Trennungskonflikte nicht verheirateter Paare Erbmediation: In fast 90 % aller Erbfälle hat der Erblasser seine Nachfolge weder durch Testament noch durch Erbvertrag geregelt. Folge ist oft heftiger Streit unter den Erben mit großer emotionaler Betroffenheit, der den Familienfrieden für Jahre zerstören kann. Ein anschließendes Gerichtsverfahren – teuer und langwierig - vertieft den Unfrieden. Erbmediation zeigt als alternative Form der Streitbeilegung neue kreative und einvernehmliche Wege, zu einer interessengerechten Lösung für alle Beteiligten zu gelangen. Dies kann im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge geschehen, bei der der Erblasser mit Unterstützung eines Mediators und unter Einbeziehung aller Erben und Vermächtnisnehmer ein von allen getragenes Konzept erarbeitet und damit langwierige Erbstreitigkeiten vermeidet. Aber auch wenn der Erbfall schon eingetreten ist, können Erbengemeinschaften mit den Mitteln der Erbmediation ein individuell auf sie zugeschnittenes Konzept erarbeiten, in dem alle Interessen gleichermaßen Berücksichtigung finden. Zunehmend wird Mediation auch zur Regelung von familiären Konflikten bei Unternehmensnachfolgen eingesetzt. Wirtschaftsmediation: Im Wirtschaftsleben gewinnt die Mediation zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Unternehmen nutzen die Mediation als kostengünstiges und effizientes Instrument zur Konfliktbearbeitung. In den USA werden seit über 20 Jahren – insbesondere auch in der Wirtschaft – gute Erfahrungen mit alternativen Konfliktlösungsmethoden wie der Mediation gemacht. Forschungsergebnissen zufolge haben Mediationen eine Erfolgsquote zwischen 70 - 90%, d.h. sie erbringen einen großen betriebswirtschaftlichen Nutzen. Aus diesem Grunde bauen auch immer mehr Firmen Mediation als festen Bestandteil in ihr Konfliktregelungssystem ein.
Die Anwendungsbereiche der Wirtschaftsmediation sind vielfältig und betreffen sowohl den innerbetrieblichen Bereich als auch Konflikte zwischen Unternehmen und mit Dritten: * Konflikte am Arbeitsplatz, Teamkonflikte, Mobbing * Umstrukturierungskonflikte * Mitbestimmungskonflikte * Tarifkonflikte * Konflikte auf Managementebene * Gesellschafterkonflikte * Konflikte in Familienunternehmen, Unternehmensnachfolge * Konflikte zwischen Geschäftspartnern und Konkurrenzfirmen * Fusionen und Firmenübergänge * Störungen in Kunden/Lieferantenbeziehungen * Wettbewerbsstreitigkeiten Mediation im öffentlichen Bereich: Das Einsatzgebiet der Mediation im öffentlichen Bereich erfasst Auseinandersetzungen im Planungs-, Umwelt- und Bauwesen, etwa bei energie- abfall- oder verkehrspolitischen Vorhaben. Die Streitfälle sind gekennzeichnet durch die Beteiligung einer Vielzahl von Parteien mit divergierenden Interessen und die Komplexität der Konfliktthemen und –Konfliktgegenstände. Mediationen im öffentlichen Bereich finden häufig im Vorfeld von gesetzlich vorgeschriebenen Planungs- und Genehmigungsverfahren statt. Ziel sind die Beschleunigung oder Vermeidung von Verwaltungsverfahren und die Erreichung von allseits akzeptierten Lösungen. Anwendungsbereiche können sein: * Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung * Umweltverträglichkeitsprüfungen * Raumordnungsverfahren * Bauleitplanung * Industriean- und –umsiedlung * Rekultivierungsvorhaben Schulmediation: Schulmediation ist eine pädagogische Methode zur Konfliktregelung und zur Gewaltprävention zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern. Ziel der Schulmediation ist es, den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, ihre Konflikte eigenverantwortlich zu regeln. Am Ende dieses Prozesses stehen sozialkompetente und verantwortungsbewusste Menschen sowie die Entlastung von Lehrkräften und Eltern. Am verbreitetsten ist das Modell der Peer-Mediation, die Mediation durch Schülerinnen und Schüler, die an einem Training zum „Streitschlichter“ oder „Konfliktlotsen“ teilgenommen haben und die die Konfliktparteien bei der Regelung und Lösung ihrer Auseinandersetzungen tatkräftig unterstützen. Ziel der Schulmediation ist es, * das soziale Klima an der Schule zu verbessern, * Teil der Gewaltprävention an Schulen zu sein, * die Lehrkräfte von Alltagskonflikten der Schüler zu entlasten, * Schülern durch Ausbildung zu Konfliktlotsen soziale Kompetenzen zu vermitteln, * Toleranz und Konfliktfähigkeit zu fördern. Täter-Opfer-Ausgleich: Beim Täter-Opfer-Ausgleich erhalten Opfer und Täter Gelegenheit, ihren Konflikt unter Mitwirkung eines unbeteiligten Dritten – des Mediators – außergerichtlich zu regeln und sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen. Er ist seit längerer Zeit schon in Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch verankert. Zu kennzeichnenden Elementen des Täter-Opfer-Ausgleichs gehören Schadenswiedergutmachung, und Konfliktausgleich, im günstigsten Fall auch die dauerhafte Versöhnung zwischen den Beteiligten. Die unmittelbare Gegenüberstellung im Gespräch hilft den Beteiligten, die Straftat aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu sehen und die emotionale Seite des Konflikts aufzuarbeiten. Der Täter soll darüber hinaus für die beim Opfer hervorgerufenen Folgen seiner Straftat sensibilisiert werden und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden. Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst regelmäßig: * Konfliktberatung und/oder –Schlichtung, * eine Vereinbarung über die Wiedergutmachung, * die Berücksichtigung der Bemühungen des Täters im Strafprozess.
Über Mediation / Gerichtsnahe Mediation: Gerichtsnahe Mediation in den Bundesländern: Die positiven Erfahrungen mit Mediation im außergerichtlichen Bereich haben viele Landesjustizministerien veranlasst, auch bereits laufende gerichtliche Verfahren einer gütlichen Streitbeilegung zuzuführen. Mittlerweile werden in fast allen Bundesländern an einzelnen Gerichten Modellprojekte zur gerichtsnahen Mediation als zusätzliches Verfahrensangebot innerhalb der Justiz durchgeführt. Wir berichteten bereits mehrfach im mediations-report. Die einzelnen Projekte sind hier im Überblick dargestellt. Baden-Württemberg: Beim Land- und Amtsgericht Stuttgart läuft der Modellversuch außergerichtliche Konfliktbeilegung für Scheidungssachen, Sorgerechts- und Umgangs- sowie Erbschaftsstreitigkeiten, Schuldenregulierungen, unerlaubte Handlungen, Wohnungseigentumssachen, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Räumungsstreitigkeit und andere Zivilprozessangelegenheiten. Zum Einsatz kommen je fünf Richter des Amts- und Landgerichts Stuttgart und bis zu 18 Mediatoren. Weitere Informationen finden Sie unter Schlichten statt Richten auf der Website des Justizministeriums Baden-Württemberg, www.justiz.baden-wuerttemberg.de Bayern: Mit Ablauf des Jahres 2003 hat das Nürnberger Modellprojekt a.be.r – Außergerichtliche Beilegung von Rechtskonflikten – seinen Abschluss gefunden. Ein weiteres Projekt zur gerichtsnahen Mediation mit wissenschaftlicher Begleitung wird in Bayern für 2005 vorbereitet: An den bayerischen Landgerichten München, Augsburg, Bamberg, Nürnberg-Fürth, Landshut und Würzburg startet der Modellversuch „Güterichter“. Informationen zu den Themenbereichen Streitschlichtung und Mediation finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, http://www2.justiz.bayern.de/_projekte/aber.htm Berlin: Das Land Berlin betreut ein Pilotprojekt Gerichtsmediation bei der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es handelt sich um ein Pilotprojekt zur Erprobung der Konfliktbewältigung durch Gerichtsmediation. Nähere Informationen erhalten Sie beim Verwaltungsgericht Berlin, VRiVG Prof. Dr. Karsten-Michael Ortloff, Tel.: 030-9014-8633. Hamburg: In Hamburg gibt es kein landesweites Projekt. Es besteht aber die Möglichkeit, Mediationsverfahren in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie im Arbeits- und Wirtschaftsrecht bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg durchzuführen. Angegliedert ist die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Behörde für Soziales und Familie. Sie finden nähere Informationen finden unter ÖRA Hamburg - Mediation, http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/oera/mediation/start.html Hessen: In Hessen laufen Projekte zur gerichtsnahen Medation in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Kassel, Wiesbaden und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel. Gegenstand der Mediation können alle anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Verantwortliche vor Ort sind für das Verwaltungsgericht Darmstadt RiVG Bangert, RinAG Zundel, für das Verwaltungsgericht Franfurt a.M. RinVG Ottmüller, RiVG Steier, RinVG Vorschulze, für das Verwaltungsgericht Gießen RinVG Deventer, RiVG Dr. Ferner, für das Verwaltungsgericht Kassel RinVG Dr. Lambrecht, für das Verwaltungsgericht Wiesbaden RinVG Grünewald-Germann, RiVG Häuser und für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof RiVGH Dr. Apell. Auch am Landgericht Frankfurt a.M. ist in diesem Jahr ein Modellprojekt zur gerichtsnahen Mediation begonnen worden, das durch die VriLG Fritz und RiLG Kaiser-Klan geleitet wird. Mecklenburg-Vorpommern: Das Land Mecklenburg-Vorpommern betreut das Pilotprojekt "Gerichtliche Mediation" in Rostock und Greifswald Das Land- und Oberlandesgericht erproben die gerichtliche Mediation in zivilgerichtlichen Verfahren, das Verwaltungsgericht erprobt die gerichtliche Mediation in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ministerialrat Baukhorn im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, http://www.jm.mv-regierung.de/ Niedersachsen: Das Niedersächsische Justizministerium hat am 1. März 2003 damit begonnen, das Modellprojekt "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" umzusetzen. Im Rahmen dieses Projekts wird die Mediation neben der gerichtlichen Entscheidung und dem Vergleich als weiteres Angebot der Justiz den Parteien zur Lösung ihres Rechtsstreits zur Verfügung gestellt. An sechs niedersächsischen Gerichten, den Amtsgerichten Oldenburg und Hildesheim, den Landgerichten Hannover und Göttingen sowie am Sozial- und am Verwaltungsgericht Hannover werden drei Jahre lang Chancen und Grenzen der Vermittlung von streitenden Parteien ausgelotet. Die Ergebnisse werden durch eine wissenschaftliche Begleitforschung erfasst und ausgewertet. Weitere Informationen zum Projekt "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" finden Sie unter http://www.mediation-in-niedersachsen.de. Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen plant im Rahmen des Projekts "Modellregion Ostwestfalen-Lippe" die Einrichtung einer gerichtsnahen Mediation beim Landgericht Paderborn. Nordrhein-Westfalen will dieses Projekt durch eine begleitende Rechtstatsachenforschung evaluieren. Nähere Informationen erhalten im Justizministerium unter der Telefonnummer 0211-8792-456.Weitergehende Einzelheiten zum Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/schwerpunkte/streitschl/index.html Rheinland-Pfalz: Unter Federführung des OLG Koblenz testet Rheinland-Pfalz bei fünf Amtsgerichten die in ein gerichtliches Verfahren eingebundene Mediation in Familiensachen. Neben den Fragen, welchen Nutzen die Integrierte Mediation den am Verfahren Beteiligten bringt und wie die Rahmenbedingungen für eine Implementierung der Mediation in das Gerichtsverfahren geschaffen werden können, soll vor allem geklärt werden, mit welchem Aufwand (Personal, Zeit, Kosten) ein solches Verfahren im Vergleich zu einem nach den Prozessordnungen üblicherweise durchzuführenden Gerichtsverfahren beendet wird und ob durch Mediation Folgeprozesse vermieden werden können. Zusätzliche Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf der Website des Ministeriums der Justiz unter http://cms.justiz.rlp.de/justiz Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren¹ 1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren 1.1 Zuständigkeit Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen. 1.2 Ernennung Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren. Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung. 1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen. 2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 2.1 Unabhängigkeit und Objektivität Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit. Solche Umstände sind Ø eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei, Ø ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder Ø eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien. In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen. 2.2 Unparteilichkeit Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen. 3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediations-regelung und Vergütung 3.1 Verfahren Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben. Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt. Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll. Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet. 3.2 Faires Verfahren Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind. Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn Ø er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder Ø er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird. 3.3 Ende des Verfahrens Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung verstehen. Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen. Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist. 3.4 Vergütung Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden. 4. Vertraulichkeit Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe. ¹Amtliche Übersetzung des European Code of Conduct for Mediators. Die Originalversion ist abgedruckt in ZKM 4/2004 sowie unter http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/news/news_adr_code_en.pdf

edited by jose pascal da rocha, intercommadvisor.com, www.proconsensus.org

One European Cultural Identity

the question of one european cultural identity is not only a political one, but it has also certain implications on the theoretical bases and framework of intercultural communication. this topic will be of great interest and subject of a scholar debate and conference during the 6th international congress of hungarian studies (http://www.hungkong.unideb.hu/) in debrecen, hungary, from 21st - 28th august 2006.
the theme of the congress is "culture, nation, identity" and i will be part of a symposium on cultural studies, lecturing on a paper dealing with the notion of one european cultural identity.
let me introduce to the theoretical bases of my study, and i invite you to send me an email, if you would like to know more about. furthermore, the paper will be published in part along with other scholar papers from the conference very soon, and of course, i will keep you posted on that.

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An implicit or explicit element of all definitions on Intercultural Communication is the term of “cultural strangeness”. Therefore, a very common definition on Intercultural Communication is being stated as contact between persons who identify themselves as distinct from one another in cultural terms. But Intercultural Communication is not only meant to take place on micro-level in face-to-face or interpersonal communication – it is also taking place as direct or indirect interactions between ethnic groups and nations, meaning the cultural contact and cultural exchange on a macro-level or macro-context.
The micro-context (or so-called situational context), the interaction between individuals with different cultural backgrounds, has been studied all along the past centuries and many of the theoretical bases have been established due to these studies, which leaves the macro-context to be discovered. Thus, the theoretical bases of Intercultural Communication form the scientifical and scholar framework for a deeper analysis of the macro-context, which involves not only the study of the political and socio-economical frameworks but also the cultural contexts of the individuals and/or groups.
In this sense, the European Union is an interesting project of integration of cultures, born from the emerging wish of reconciliation after the Second World War and built at first hand as being an economical union. But as the Union grows larger and as its laws and policies are becoming an integral part of national legislation in its member states, the question came soon to actual concern after the hefty discussions about the EU-Charta and about the way the European Union is heading to if it is not only intended as to be an economical but also a cultural Union. Therefore, it is necessary to understand and review the theoretical bases of Intercultural Communication to find a way, methods and tools on how the various european cultures and identities find themselves sharing a common cultural identity.

jose pascal da rocha, intercommadvisor@mac.com

Emotionen in der Mediation

Es ist das Ziel einer jeden Mediation, den Parteien zu helfen, ihre Konflikte nachhaltig zu bereinigen, und die Emotionen sind Teil oder Bedingung oder Ausdruck der Konflikte. Folgende Argumente sprechen dafür, Emotionen zuzulassen und produktiv zu bearbeiten:

- Emotionen sind ein konstitutiver Teil vieler Konflikte
- Die meisten Menschen haben ihre Emotionen nicht (völlig) unter Kontrolle. Das heißt, sie können auch auf die Appelle des Mediators hin ihre Gefühle nicht einfach abstellen. Wenn sie sich dennoch bemühen, den Gefühlsausdruck zu unterbinden, bindet dies Aufmerksamkeit und geistige Kapazität, die sie für eine produktive Mitarbeit am Mediationsprozess brauchen.
- Wenn die Betroffenen ihren Gefühlsausdruck unterdrücken, haben sie ihre Gefühle noch nicht bearbeitet. Das heißt, die gefühlsmäßige Einschätzung des Anlasses hat sich nicht verändert. Sie haben noch keine neue Perspektive eingenommen und noch keine Information erhalten, die eine neue Bewertung des Sachverhaltes nahelegen würden. Sich nicht mit ihren Gefühlen zu befassen, bringt die Betroffenen nicht weiter.
- Eine Zurückdrängung von Gefühlsäußerungen durch die Mediatoren kann als eine Form der Delegitimierung von Gefühlen verstanden werden. Da Menschen ihre Gefühle jedoch als berechtigt ansehen, wird ihr Vertrauen in die Mediatoren und das Mediationsverfahren dadurch gewiss nicht gestärkt.
- Mediatoren verlieren eine sehr wichtige Quelle von Erkenntnis über den Konflikt und über die Konfliktparteien, wenn sie sich mit den Gefühlen der Parteien nicht befassen. Gefühle sind differenzierte Indikatoren der Beziehungen der Menschen zueinander und zu den diversen Anlässen, die sie emotional bewerten. Was immer die Gefühle sind, sie zeigen an, dass das Gefühlssubjekt den Anlass wichtig nimmt. Gefühle sind Indikatoren starker Betroffenheit, und sie informieren über die Art der Betroffenheit. Sollten wir aus der Mediation ausblenden, was den Parteien besonders wichtig ist? Die Tiefenstruktur eines Konflikts erfahren wir meist nur über die Analyse der Gefühle. Gefühle sagen viel aus über die Anliegen und die Sichtweisen der Parteien.

Wenn jemand mehr über Emotionen in der Mediation, und nicht nur das, sondern auch über Neutralität, Konfliktsteuerung, Anti-/Sympathie und andere wichtige Grundpfeiler einer erfolgreichen Mediation erfahren möchte, den lade ich dazu ein mir ein E-Mail über den Active-Link zu senden.

jose pascal da rocha, intercommadvisor@mac.com

Liberia and Post-Taylor

one of my favorite websites for thorough "human factor" analysis on african conflicts is www.issafrica.org. which is why i want to share that experience and their knowledge with the intercultural communication community as it is very important to understand the roots of the conflicts rather than the analysis of the outbreak of a conflict. please read the following comments on liberia and post-taylor conflict resolution and do not hesitate to read more articles on that fantastic website.

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The recent arrest of former Liberian president Charles Taylor recently and his subsequent arraignment before the Sierra Leone Special Court (SCSL) on charges of crimes against humanity are momentous events in Africa. They sets the stage for the punishment of one of Africa’s leaders on grounds of human rights abuse. Africa has many such leaders, most of whom have gone unpunished for far too long. Thus, the successful prosecution of Charles Taylor would signal that this era may be coming to an end.

Charles Taylor's was a source of instability that kept the ECOWAS region in a constant state of crisis since the end of the Cold War. The charges against Taylor relate to the Sierra Leone civil war and his alleged support for the Revolutionary United Front (RUF) rebels led by Foday Sankoh. He is charged as one of those “bearing the greatest responsibility” for war crimes (murder, taking hostages); crimes against humanity (extermination, rape, murder, sexual slavery); and other serious violations of international humanitarian law (use of child soldiers) in Sierra Leone. Taylor is also charged for providing training to, and helping finance, the RUF’s armed conflict in Sierra Leone.

Taylor’s arrest is particularly welcome news for the fragile democracy in both Sierra Leone and Liberia. As long as Taylor was at large in Nigeria, there was an imminent threat to these democracies and the stability of West Africa. Beyond the region, his arrest and arraignment before the Special Court is a remarkable testimony that the international community will not tolerate monstrous acts without assigning responsibility and meting out appropriate punishment to perpetrators of heinous crimes, even if the perpetrators are former heads of state. This is evident in the recent the warrants issued by the ICC for the arrest of the leader of the Lords Resistance Army, Joseph Kony, and his deputy, Vincent Otti, This view is further underscored by the recent UN Security Council Chapter VII Resolution against four rebel leaders in Darfur.

From another perspective, finding Taylor guilty should not be the only objective of his trial. It should also provide insights into how he managed to jump bail and evade arrest after being imprisoned in Boston in the 1980s, and how he was able to organise and run his war machine for so long. Such disclosures might perhaps explain the difficulty if finding a state in which to serve his prison sentence should he be found guilty.

If there is something dangerous about Taylor as yet unknown to the ordinary person on the street, then his arrest and successful trial and sentence will have served the ends of justice, because for more than a decade Taylor operated in West Africa with impunity.

Furthermore, the development of international law since the historic judgment of the Nuremberg Tribunal, has established the principle of individual criminal accountability by proclaiming that "Crimes against international law are committed by men, not by abstract entities. Only by punishing those who commit these crimes can the provisions of international law be enforced".

This remarkable development eventually led to the creation of the ICC - and Special Courts - which try heinous offences, among them shocking crimes, war atrocities, genocide and aggression. In these courts lie the promise of universal justice, representing a struggle to ensure that no ruler, state, junta or army can abuse human rights with impunity.

However, the greatest shortcoming of international law - which constitutes a threat to the rule of law - continues to be the lack of enforcement. Failure to enforce the law is fatal to its credibility and is antithetical to the rule of law itself. Beyond Taylor’s arrest, which is a bold move in the right direction, the UN system needs to evolve more effective mechanisms for apprehending indicted persons still at large.

by Festus Aboagye, www.issafrica.org, accessed on may 9th, 2006

Elections in Democratic Republic of Congo

as eu is in the decision-making process of sending troops to support the elections in drc, the political front still has to be cleared of legal issues and implications on the mission.
here is a very interesting comment on the struggles for the elections in drc, accessed at www.issafrica.org, on may 8th, 2006.

08 MAY 2006: DRC: 'NO MORE ELECTION POSTPONEMENTS, EU URGES' - MONUC news

The European Union has urged the Democratic Republic of Congo (DRC) to ensure no further delays in key July polls which its troops are due to help protect. Kinshasa last week announced the first multi-party elections for four decades would be held on 30 July rather than June 18, the latest postponement to polls originally set for 2005.

The move was seen inevitable after logistical delays, political squabbles and festering violence, but there are fears that any further delays on polls aimed at drawing a line under a five-year war could plunge the country into greater instability.

“This date … should be definitive,” EU foreign policy chief Javier Solana said in a statement issued late on Thursday, noting that while it did not breach constitutional arrangements, it was a full month past a previous set June 30 deadline.

Commentary

It is easy for the EU to say that the date set for the DRC elections must be definitive, but this fails to take into account the immense logistical challenge faced by those charged with organising the event. Although there is little doubt that political foot-dragging was largely to blame for delays experienced earlier in the process, most of the recent problems have been brought about by the technical difficulties of promulgating the constitution and the electoral law, and registering the presidential and legislative candidates. Now the challenge becomes specifically logistical: the printing and distribution of the ballot papers.

The South African ambassador in Kinshasa, Sisa Ngombane, has said that the South African government will organise the immense task of printing and the transport of the ballot papers to the polling stations. The Independent Electoral Commission (IEC) is preparing for an election in which 26.5 million voters have registered to vote at 53,000 polling stations.

On 17 April, the Independent Electoral Commission (IEC) published the provisional list of candidates for the legislative elections. Of 9,899 applications, the IEC cleared 9,587. Of these, 784 registered as independents. As expected, the highest numbers of applicants per seat were registered in the big cities. On the average, across the country, 17 applications have been submitted for every seat. The highest number has been registered in Kinshasa: 56 applications per seat, the lowest, in Equateur and Maniema: 12 applications per seat.

The printing aside, this implies a detailed planning exercise to ensure that the correct ballot papers are sent to the identified voting station. For the printers it is a huge challenge, some ballot papers will be up to 6 pages long. Because the papers are printed in South Africa a system should also be but in place to secure the secrecy and integrity of the ballot papers from printing to delivery at the 14 distribution points in the DRC. It is estimated that the printing will take 4-6 weeks and the distribution to the voting stations another 4-6 weeks. The opinion of electoral experts in Kinshasa is that the election could possibly even take place later than 30 July because of the complexity of the logistical process, possible mid- to end-August 2006.

This message must be communicated to the voters on a regular basis and in time to prevent spoilers from using the delay in the election as an excuse to disturbed the process for their own political agendas. The institutions responsible for the security of the election must take note of this implication and realised that, with the best will in the world, the date of 31 July cannot be regarded as definitive, whatever the imperatives of the EU planners.

edited by jose pascal da rocha, www.proconsensus.org

05/09/2006

Deutschland erringt Sitz im Menschenrechtsrat


New York (dpa) - Deutschland hat am Dienstag einen der 47 Sitze im neuen UN-Menschenrechtsrat errungen. Es erhielt in der Gruppe der westlichen Staaten mit 154 Stimmen die höchste Zustimmung. An zweiter Stelle folgte Frankreich mit 150 Stimmen.

Der neue Menschenrechtsrat löst die Genfer Menschenrechtskommission ab, die auf Grund ihrer Zusammensetzung und ihres Abstimmungsmodus stark kritisiert worden war und sich als wenig arbeitsfähig erwiesen hatte.

Als weitere westliche Mitglieder des Menschenrechtsrats wurden gewählt: Großbritannien mit 148, die Schweiz mit 140, die Niederlande mit 137, Finnland mit 133 und Kanada mit 130. Dagegen werden Portugal (122) und Griechenland (117) nicht in dem neuen Gremium mitarbeiten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte in aller Welt zu kontrollieren und bei Verstößen einzuschreiten.

In der Gruppe der asiatischen Staaten wurden China mit 146 und Saudi-Arabien mit 126 Stimmen gewählt. Der Irak unterlag mit 52 von 191 möglichen Stimmen. Auch der Iran schaffte die erforderliche Zustimmung von wenigstens 96 Ländern nicht, sondern konnte nur 58 Länder von sich überzeugen. Dagegen brachte es Kuba in der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten auf den Zuspruch von 135 Ländern. Russland zieht mit 137 Stimmen in den Menschenrechtsrat ein, der bereits im Juni das erste Mal in Genf tagen wird.

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