01/13/2007
mobbing (german)
Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing gibt es nicht erst seit gestern. Aber Mobbing ist in den letzten Jahren zu einem großen Problem geworden. Rund 1,5 Millionen Menschen erleben diesen Psychoterrror jeden Tag am Arbeitsplatz.
- Was ist Mobbing?
- Was sind die Ursachen?
- Was sind die Folgen?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betriebs- und Personalräte?
Was ist Mobbing?
- Von Mobbing wird gesprochen, wenn eine Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz systematisch von anderen Arbeitnehmern oder Vorgesetzten belästigt, schikaniert, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben betraut wird, diese Handlungen häufig und wiederholt auftreten und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Das Resultat von Mobbing sind extreme psychische Belastungen bzw. Erkrankungen, die ihre Ursache in dem betrieblichen Umfeld des einzelnen Arbeitnehmers haben.
Was sind die Ursachen?
- Grundsätzlich hat es diese Form der Diskriminierung am Arbeitsplatz immer in irgendeiner Form gegeben. Die Zunahme von Mobbing in den letzten Jahren scheint jedoch in den tief greifenden Veränderungen der Arbeitswelt und der Gesellschaft ihren Grund zu haben. Die Arbeitsumstände und Rahmenbedingen haben sich stark gewandelt.
Die Arbeitsbelastung und der Konkurrenzdruck untereinander ist gestiegen. Der wachsende Leistungsdruck, die physischen und psychischen Belastungen und die Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes sind ein idealer Nährboden für entstehende Frustrationen und Konflikte, die in persönliche Spannungen und Psychoterror gegenüber Einzelnen münden können. Isolation und Ausgrenzung sind die Folge.
Was sind die Folgen?
- Für alle Beteiligten wirkt sich diese Situation negativ aus. Der bei den Betroffenen ausgelöste Stress kann Krankheiten und dadurch eine verminderte Arbeitsfähigkeit hervorrufen. Der wirtschaftliche Schaden bei Mobbing durch eine steigende Fehlerquote, Unfallhäufigkeit, krankheitsbedingte Fehlzeiten, verminderte Leistungsfähigkeit und sinkende Produktion ist enorm.
Es ist daher wichtig, das Thema Mobbing nicht zu ignorieren und in jedem Einzelfall dagegen anzugehen. Vor Mobbing schützen allgemein eine große Arbeitszufriedenheit und ein entspanntes Arbeitsklima. Unter diesen Voraussetzungen wächst auch die Bereitschaft, Konflikte im Job fair zu lösen, und die Arbeitsqualität steigt insgesamt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betriebs- und Personalräte?
- Die Verantwortung für ein positives Arbeitsumfeld liegt bei allen Beteiligten. Um dies zu erreichen, sollten Vorgesetzte, Mitarbeiter und Betriebs-/Personalrat konstruktiv zusammenarbeiten. Trotz der oftmals schwierigen Beurteilung von Mobbing haben Betriebs- bzw. Personalräte verschiedene Möglichkeiten, bei der Lösung derartiger Konflikte mitzuwirken.
Der Betriebs-/Personalrat kann bereits vorbeugend aktiv werden, indem er Konflikte analysiert und die Arbeitnehmer über Mobbing aufklärt. Er kann an der Gestaltung der Arbeitsplätze mitwirken (§ 90 BetrVG/§ 75 BPersVG) und sollte auf das Beschwerderecht nach § 84 und § 85 BetrVG hinweisen sowie seine Unterstützung anbieten.
Dem Betriebs-/Personalrat obliegt nach § 80 Abs. 1 BetrVG (§ 68 Abs. 1 BPersVG) eine Überwachungspflicht. Dieser folgt, gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze nach § 75 BetrVG (§ 67 BPersVG), ein Kontrollrecht hinsichtlich der Behandlung von Betriebsangehörigen. Nach § 99 BetrVG (§§ 75, 76, 77 BPersVG) hat der Betriebs-/Personalrat Mitwirkungsrechte, die er beim Verdacht auf Mobbing verweigern kann.
Der Betriebs-/Personalrat hat die Möglichkeit, Initiativen zu ergreifen und kann Maßnahmen beantragen, welche die Spannungen und Konflikte aus dem Umfeld des Arbeitsplatzes beseitigen und so dem Betrieb und der Belegschaft dienen (§ 80 Abs. 1 BetrVG/§ 68 Abs. 1 BPersVG). Hinzuweisen ist hier auf die Möglichkeit einer freiwilligen Betriebs-/Dienstvereinbarung nach § 88 BetrVG (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 u. Nr. 15 BPersVG) zur Vermeidung von Mobbing am Arbeitsplatz. Insofern steht dem Betriebs-/Personalrat ein Initiativrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (§ 70 Abs. 1 BPersVG) zu.
Der Betriebsrat kann bei einem Verstoß gegen § 75 BetrVG nach § 23 Abs. 3 BetrVG die Unterlassung von Mobbing durch den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen. Auch hat er nach § 104 BetrVG (vgl. § 77 Abs. 2 Ziff. 3 BPersVG) die Möglichkeit, die Versetzung oder Entlassung von Mobbingtätern zu verlangen.
(Redaktioneller Stand: April 2006)
23:20 Posted in News and the World | Permalink | Comments (0) | Email this | Tags: mobbing, law, recht



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